Glossar
§ 38 GewO (Zuverlässigkeitsprüfung)
§ 38 der Gewerbeordnung zählt Detekteien und Auskunfteien zu den überwachungsbedürftigen Gewerben. Die Behörde prüft deshalb nach der Anmeldung, ob der Inhaber zuverlässig ist.
- Begriff
- § 38 GewO (Zuverlässigkeitsprüfung)
- Stand
- 27. September 2026
Was der Begriff bedeutet
Grundlage der Prüfung sind ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Das Führungszeugnis zeigt Verurteilungen, das Gewerbezentralregister erfasst unter anderem Gewerbeuntersagungen. Legt der Inhaber die Unterlagen nicht vor, holt die Behörde sie selbst ein.
Zu den überwachungsbedürftigen Gewerben zählen auch der Handel mit Gebrauchtwaren, die Vermittlung von Ehen und Partnerschaften, Reisebüros und Schlüsseldienste. Anders als im Bewachungsgewerbe braucht der Betrieb keine Erlaubnis und legt keine Fachprüfung ab. Die Behörde prüft nur die persönliche Zuverlässigkeit.
Verwandte Begriffe
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 38 GewO - Überwachungsbedürftige Gewerbe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 27. September 2026.