Glossar
§ 34a GewO
Nach § 34a der Gewerbeordnung braucht eine behördliche Erlaubnis, wer gegen Entgelt Leben oder Eigentum anderer bewacht. Detekteien, die nur ermitteln, brauchen sie nicht.
- Begriff
- § 34a GewO
- Stand
- 27. September 2026
Was der Begriff bedeutet
Bewachen bedeutet, fremde Menschen oder Sachen zu schützen, zum Beispiel im Objektschutz, im Personenschutz oder als Kaufhausdetektiv. Unternehmen, die das anbieten, heißen Wachunternehmen und bilden das Bewachungsgewerbe. Wer dagegen nur beobachtet, recherchiert und berichtet, bewacht nichts und braucht diese Erlaubnis nicht.
Wer die Erlaubnis beantragt, muss zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben, vor der Industrie- und Handelskammer eine Sachkundeprüfung über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen des Gewerbes bestehen und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit danach regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren. Für den ermittelnden Teil einer Detektei entfällt das alles.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 34a GewO - Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- Bewachungsgewerbe: Abgrenzung der Tätigkeiten nach § 34a, IHK für Rheinhessen,
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Stand dieser Angaben: 27. September 2026.