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Glossar

Kostenerstattung nach § 91 ZPO

Nach § 91 der Zivilprozessordnung zahlt die Partei, die einen Prozess verliert, die notwendigen Kosten des Rechtsstreits. Detektivkosten zählen nur ausnahmsweise dazu.

Begriff
Kostenerstattung nach § 91 ZPO
Stand
27. September 2026

Was der Begriff bedeutet

Der Bundesgerichtshof verlangt für Detektivkosten vier Dinge zugleich. Es braucht einen konkreten Verdacht als Anlass und die Notwendigkeit der Nachforschungen, um ein Recht durchzusetzen. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, und es darf keinen einfacheren oder billigeren Weg geben. Außerdem muss das Beweismittel im Prozess verwertbar sein.

Im entschiedenen Unterhaltsstreit blieb der Auftraggeber auf den Kosten von 3.710,42 Euro sitzen. Der Detektiv hatte mit einem GPS-Sender ein Bewegungsprofil erstellt, obwohl punktuelle Beobachtungen gereicht hätten.

Im Arbeitsverhältnis läuft die Erstattung über Schadensersatz. Dort verlangt das Bundesarbeitsgericht einen konkreten Tatverdacht schon bei der Beauftragung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. BGH: Detektivkosten sind im Einzelfall notwendige Kosten des Rechtsstreits, RBH Rechtsanwälte,

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Stand dieser Angaben: 27. September 2026.