Glossar
Fristlose Kündigung (§ 626 BGB)
Nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein Arbeitsverhältnis fristlos enden, wenn Tatsachen die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machen.
- Begriff
- Fristlose Kündigung (§ 626 BGB)
- Stand
- 27. September 2026
Was der Begriff bedeutet
Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel ein nachgewiesener Krankschreibungsbetrug sein. Ob er die Kündigung trägt, entscheidet das Gericht nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten.
Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund beweisen. Ein Detektivbericht ersetzt die Beweisaufnahme nicht: Das Gericht hört in der Regel den Detektiv als Zeugen.
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende die maßgebenden Tatsachen kennt. Bei einer Ermittlung beginnt die Frist in der Regel mit dem Eingang des Berichts. Eine verspätete Kündigung ist unwirksam, auch wenn der Vorwurf stimmt.
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Quellen und Methodik
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Stand dieser Angaben: 27. September 2026.