Glossar
Berechtigtes Interesse (Art. 6 DSGVO)
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darf jemand Personendaten ohne Einwilligung verarbeiten, wenn er ein berechtigtes Interesse hat und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
- Begriff
- Berechtigtes Interesse (Art. 6 DSGVO)
- Stand
- 27. September 2026
Was der Begriff bedeutet
Für die Arbeit von Detekteien ist das in aller Regel die Rechtsgrundlage. Der Auftraggeber oder die Detektei muss dafür einen nachvollziehbaren Grund belegen können, zum Beispiel die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs. Außerdem muss die Maßnahme erforderlich sein, es darf also kein milderes Mittel genügen, und die Interessen der beobachteten Person dürfen nicht überwiegen.
Ein bloßes Kontrollbedürfnis ohne greifbaren Anlass reicht nicht. Je tiefer der Eingriff in die Privatsphäre geht, desto gewichtiger muss der Grund sein. Bei Beschäftigten kommt eine deutsche Sonderregel hinzu. Das Bundesarbeitsgericht wendet ihren allgemeinen Teil seit 2025 neben der Verordnung nicht mehr an. Ob ihr Teil zur Aufdeckung von Straftaten noch gilt, hat es 2024 offengelassen.
Verwandte Begriffe
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Art. 6 DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, dsgvo-gesetz.de,
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Stand dieser Angaben: 27. September 2026.