Was das Wettbewerbsverbot für Mitarbeiter verbietet
Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, darf ein Beschäftigter seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, das sogenannte Wettbewerbsverbot. Es gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nichts dazu sagt. Das Bundesarbeitsgericht leitet das Verbot aus einer Regel für kaufmännische Angestellte ab und wendet es auf alle Beschäftigten an.
Verboten ist, im Marktbereich Ihres Betriebs Leistungen anzubieten, sei es für sich selbst oder für einen Dritten. Auch wer einen Wettbewerber unterstützt, verstößt gegen das Verbot. Ein Nebenjob in einer ganz anderen Branche berührt Ihren Markt nicht.
Erlaubt bleiben Vorbereitungen. Wer kündigen und sich selbstständig machen will, darf das vor seinem Ausscheiden planen. Verboten wird es, sobald er Kunden aktiv abwirbt oder Konkurrenzgeschäfte vermittelt.
Das Verbot gilt bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, auch nach einer Kündigung, die der Beschäftigte vor Gericht angreift.
Wann reicht der Verdacht für einen Detektiv?
Sie brauchen konkrete Anhaltspunkte, dass der Mitarbeiter schon Konkurrenz macht und Ihre Geschäfte gefährdet. Ohne sie bekommen Sie die Detektivkosten nicht erstattet, und ein Gefühl reicht nicht. Wie das aussieht, zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht 2010 entschieden hat.
Der Leiter einer Niederlassung eines Zeitarbeitsunternehmens wollte kündigen und danach selbst in der Branche arbeiten. Er räumte sein Büro aus und besuchte einen Kunden der Firma. Die Firma beauftragte daraufhin eine Detektei.
Das Gericht sah darin keinen konkreten Verdacht. Weder der angekündigte Abschied noch das leere Büro noch der Kundenbesuch zeigten, dass er schon für die Konkurrenz arbeitete.
Für jede Beobachtung eines Beschäftigten gilt außerdem die europäische Datenschutzregel. Sie verlangt einen nachvollziehbaren Grund, der schwerer wiegt als das Interesse der beobachteten Person.
Geht es um den Verdacht einer Straftat wie Geheimnisverrat, nennt das deutsche Datenschutzgesetz eigene Bedingungen, unter anderem muss die Beobachtung erforderlich sein. Ob diese Vorschrift neben der EU-Regel noch gilt, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Die Gerichte prüfen in der Praxis dieselben Fragen.
Halten Sie deshalb schriftlich fest, woher Ihr Hinweis stammt und wann er bei Ihnen einging.
Was ein Detektiv belegen kann und was nicht
Ein Detektiv liefert Beobachtungen und Belege aus öffentlich zugänglichen Quellen. Er kann feststellen, wo sich ein Mitarbeiter aufhält und mit wem er spricht. Was zwei Vertragspartner miteinander vereinbart haben, erfährt er in der Regel nicht.
Ein Ermittler kann als gewöhnlicher Kunde auftreten. Man nennt das Testkauf oder Testanfrage. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts gründete die Detektei dafür eine Scheinfirma, und der Mitarbeiter schickte ihr im Namen seiner eigenen Firma ein schriftliches Angebot. Damit war die Konkurrenztätigkeit bewiesen. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens äußert sich die Entscheidung nicht.
| Ihr Verdacht | Das kann ein Detektiv belegen | Das kann er nicht belegen |
|---|---|---|
| Der Mitarbeiter arbeitet nebenbei für die Konkurrenz | An welchen Tagen er dort auftritt und mit wem er spricht | Was er dort verdient und was er vereinbart hat |
| Der Mitarbeiter hat eine eigene Konkurrenzfirma | Ob die Firma Anfragen entgegennimmt, etwa bei einer Testanfrage | Was die Firma vorher mit Ihren Kunden besprochen hat |
| Der Mitarbeiter gibt Betriebsgeheimnisse weiter | Mit wem er sich trifft und wann | Welche Informationen er dabei weitergegeben hat |
Was Sie tun sollten, sobald der Nachweis vorliegt
Ein Detektiv ist kein Dauerauftrag. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts stand der Nachweis nach dem Angebot an die Scheinfirma fest. Weitere Aufträge an die Detektei waren danach nicht mehr notwendig.
Das Gericht nannte bessere Wege. Die Firma hätte fristlos kündigen können. Sie hätte dem Mitarbeiter den Wettbewerb auch per einstweiliger Verfügung verbieten lassen können, also durch eine schnelle gerichtliche Anordnung. Außerdem stand ihr ein Anspruch auf Auskunft gegen den Mitarbeiter zu, den das Gericht für sicherer hielt als einen weiteren Detektiv.
Für die fristlose Kündigung haben Sie zwei Wochen. Die Frist beginnt, sobald Sie die Tatsachen kennen, auf die Sie die Kündigung stützen. Ein Wettbewerbsverstoß kann ein wichtiger Grund sein, doch das Gericht wägt beide Seiten ab. Es berücksichtigt zum Beispiel, ob der Beschäftigte erst nach einer unwirksamen Kündigung Konkurrenz gemacht hat und ob dem Betrieb ein Schaden entstanden ist.
Lassen Sie sich sofort von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, denn zwei Wochen sind schnell vorbei.
Wer die Detektivkosten trägt
Zunächst zahlen Sie die Detektei. Zurückholen können Sie die Kosten nur unter Bedingungen. Der Mitarbeiter muss die notwendigen Kosten ersetzen, wenn Sie wegen eines konkreten Verdachts beauftragt haben und er einer bewussten Pflichtverletzung überführt wird.
Erstattet wird außerdem nur, was ein vernünftig wirtschaftender Arbeitgeber für erforderlich gehalten hätte, also mehr als bloß Zweckmäßiges.
Im Fall des Bundesarbeitsgerichts blieb die Firma auf der Rechnung sitzen. Die Detektei berechnete 40.301,00 Euro netto. Das Landesarbeitsgericht wies die Forderung ab, und das Bundesarbeitsgericht bestätigte das. Nach dem ersten Beweis, dem Angebot an die Scheinfirma, waren weitere Aufträge nicht mehr notwendig.
Wann Gerichte Detektivkosten erstatten, hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die Sie vor der Beauftragung prüfen sollten.
Wann Geheimnisverrat durch Mitarbeiter strafbar ist
Das Gesetz schützt Geschäftsgeheimnisse nur unter drei Bedingungen. Die Information ist nicht allgemein bekannt und hat deshalb wirtschaftlichen Wert. Sie halten die Information durch angemessene Maßnahmen geheim, denkbar sind etwa Zugriffsbeschränkungen oder eine Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsvertrag. Und Sie haben einen guten Grund, sie geheim zu halten.
Gibt ein Beschäftigter ein anvertrautes Geheimnis während des Arbeitsverhältnisses weiter, kann das mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Voraussetzung ist, dass er zum Vorteil des Wettbewerbs, aus Eigennutz, für einen Dritten oder in Schädigungsabsicht handelt.
Verfolgt wird das nur auf Ihren Strafantrag. Ohne Antrag greift die Behörde nur ein, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse sieht.
Ein Detektiv kann klären, wer sich mit wem trifft. Ob dabei ein Geheimnis weitergegeben wurde, erkennt er von außen meist nicht. Das lässt sich nur mit anderen Belegen klären, etwa mit Unterlagen oder Zeugen.
Häufige Fragen
Darf ein Mitarbeiter nebenbei für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten?
Nein, solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Beschäftigten jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt, auch ohne Regelung im Vertrag. Das gilt bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Erlaubt bleibt, einen Wechsel oder die Selbstständigkeit vorzubereiten.
Darf ein Arbeitgeber einen Detektiv auf einen Mitarbeiter mit Konkurrenzverdacht ansetzen?
Ja, ein Arbeitgeber darf einen Detektiv einsetzen, wenn er konkrete Anhaltspunkte hat, dass der Mitarbeiter schon Konkurrenz macht. Ein angekündigter Abschied, ein leeres Büro und ein Kundenbesuch genügten dem Bundesarbeitsgericht nicht als konkreter Verdacht. Ohne solche Anhaltspunkte fehlt der Grund für die Beobachtung, und die Kosten bekommen Sie nicht erstattet.
Wer zahlt den Detektiv, wenn ein Mitarbeiter für die Konkurrenz arbeitet?
Zunächst zahlt der Arbeitgeber, der die Detektei beauftragt. Der Mitarbeiter muss die notwendigen Kosten nur ersetzen, wenn der Arbeitgeber wegen eines konkreten Verdachts beauftragt hat und er einer bewussten Pflichtverletzung überführt wird. Weitere Aufträge nach vollständigem Beweis gelten als nicht notwendig.
Wie lange kann ich nach einem Wettbewerbsverstoß meines Mitarbeiters noch fristlos kündigen?
Für die fristlose Kündigung bleiben zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem Sie die Tatsachen kennen, auf die Sie die Kündigung stützen. Ein Wettbewerbsverstoß kann ein wichtiger Grund sein, das Gericht wägt aber beide Seiten ab. Lassen Sie sich früh arbeitsrechtlich beraten.
Ist es strafbar, wenn ein Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergibt?
Ja, die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen durch Beschäftigte kann strafbar sein. Das Gesetz droht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an, wenn Beschäftigte ein anvertrautes Geheimnis während des Arbeitsverhältnisses zum Vorteil des Wettbewerbs oder aus Eigennutz weitergeben. Verfolgt wird das nur auf Antrag, außer die Behörde sieht ein besonderes öffentliches Interesse.
Darf ein Detektiv das Handy oder den Laptop eines Mitarbeiters auslesen?
Nein, ein Detektiv darf Handy oder Laptop eines Mitarbeiters nicht auslesen. Wer sich unbefugt Zugang zu gesicherten Daten verschafft, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Das gilt auch, wenn ein Auftraggeber es wünscht. Beauftragen Sie eine Detektei nur mit Beobachtungen, die keine Geräte oder Konten betreffen.
