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Glossar

Untreue (§ 266 StGB)

Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs begeht, wer fremdes Vermögen betreut und dem Inhaber durch Missbrauch seiner Befugnis oder Verletzung seiner Pflichten einen Nachteil zufügt.

Begriff
Untreue (§ 266 StGB)
Stand
27. September 2026

Was der Begriff bedeutet

Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Typische Fälle sind Geschäftsführer, die Firmengelder zweckwidrig ausgeben, oder Mitarbeiter mit Kontozugriff, die diesen Zugriff ausnutzen.

Ein Verdacht auf Untreue kann Anlass für einen Detektivauftrag sein. Die Detektei kann Auffälligkeiten dokumentieren, etwa Vermögensverschiebungen oder ungewöhnliche Kontakte. Ob eine Straftat vorliegt, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gerichte, und ein Ermittlungsbericht ersetzt weder eine Anzeige noch ein Strafverfahren.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 266 StGB - Untreue, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Wo KI mitgearbeitet hat

KI hat an diesem Portal mitgearbeitet. Ein Sprachmodell hat die wiederkehrenden Sätze der Ortsseiten formuliert, die Ratgeber mitgeschrieben, dafür Quellen gesucht und das Glossar erklärt. Die Bilder zu den Ratgebern erzeugt ein Bildmodell über den Anbieter Eden AI, und jede Bildunterschrift sagt das. Anschriften, Telefonnummern und Websites verarbeitet dagegen ein festes Programm, das nichts hinzufügt und nichts schätzt.

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Stand dieser Angaben: 27. September 2026.